By: Kathy L. Nusslock
Öffentliche Schulbezirke und Privatschulen innerhalb des Bezirks haben oft eine strittige Beziehung, wenn es um die Beförderung von Schülern zur und von der Schule geht. In einer kürzlich ergangenen Entscheidung eines Bundesberufungsgerichts wurde bestätigt, dass der Milwaukee Public School District („MPS“) nicht gegen die Gleichheitsklausel der Verfassung verstößt, wenn er Schülern öffentlicher Schulen, die bestimmte Schulen besuchen, eine kostenlose Beförderung anbietet, diese aber ähnlich gelagerten Privatschülern nicht zur Verfügung stellt. Das Gericht lehnte es ab, sich mit der Frage zu befassen, ob diese Regelung mit dem Wis. Stat. § 121.54 entspricht, was möglicherweise zu weiteren Rechtsstreitigkeiten vor einem staatlichen Gericht führen könnte. Das Gericht befand auch, dass die Richtlinie der MPS, die von Privatschulen verlangt, bis zum 1. Juli die Namen der Schüler mitzuteilen, die einen Bus benötigen, verfassungsgemäß ist. Das Gericht fand jedoch keine rationale Grundlage für die unterschiedliche Behandlung von Schülern, die nach dem Stichtag in den Bezirk umgezogen sind oder dorthin gewechselt haben, und zwar allein aufgrund der Tatsache, ob sie eine private oder öffentliche Schule besuchen. Die letztgenannte Frage wurde zur weiteren Tatsachenfeststellung an das Gericht zurückverwiesen. Bemerkenswerterweise fand die abweichende Meinung „keine rationale Grundlage“ für eine der beiden Richtlinien und meinte, die MPS-Regel verstoße gegen die Gleichheitsschutzklausel. Wir gehen davon aus, dass der deutliche Wortlaut der abweichenden Meinung die Wahrscheinlichkeit weiterer Rechtsstreitigkeiten über die Art der Beförderung von Privatschülern durch öffentliche Schulbezirke erhöht.
Eine kurze Geschichte der Beförderung von Privatschülern durch öffentliche Schulen
Die Spannungen zwischen öffentlichen und privaten Schulen über die Beförderung von Schülern sind in der Rechtsgeschichte von Wisconsin verankert. Im Jahr 1962 stellte der Oberste Gerichtshof von Wisconsin fest, dass die Verfassung des Bundesstaates die Verwendung öffentlicher Mittel für die Beförderung von Kindern zu kirchlichen und privaten Schulen verbietet. Diese Feststellung führte 1967 unmittelbar zu einer Änderung der Verfassung von Wisconsin, in der es heißt: „Nichts in dieser Verfassung soll den Gesetzgeber daran hindern, für die Sicherheit und das Wohlergehen von Kindern zu sorgen, indem er für die Beförderung von Kindern zu und von einer kirchlichen oder privaten Schule oder Bildungseinrichtung sorgt.“
Der Gesetzgeber von Wisconsin reagierte daraufhin mit einer Änderung der Schulbeförderungsgesetze, wonach jede Schulbehörde verpflichtet ist, für alle Schüler, die in ihrem Bezirk wohnen und mindestens zwei Meilen von ihrer Schule entfernt sind, die Beförderung zu und von öffentlichen und privaten Schulen zu gewährleisten. Die Schulbezirke können großzügigere Beförderungsdienste anbieten, aber es muss eine angemessene Einheitlichkeit bei der Mindestentfernung bestehen, über die Schüler, die öffentliche und private Schulen besuchen, befördert werden. Von der Beförderungspflicht ausgenommen sind Kinder, die in Städten leben, die von öffentlichen Verkehrsmitteln bedient werden. Im Rahmen dieser „städtischen Option“ sind Schulbezirke in Städten mit öffentlichen Nahverkehrssystemen nicht verpflichtet, kostenlose Schülerbeförderung anzubieten.
Die Gesetzgebung von 1967 zog weitere Rechtsstreitigkeiten nach sich. In einem frühen Fall, in dem es um die Auslegung der neuen gesetzlichen Regelung ging, erklärte der Oberste Gerichtshof von Wisconsin, dass der Zweck der neuen Gesetzgebung darin bestand, „vorzusehen, dass die Beförderung von Kindern, die entweder öffentliche oder private Schulen besuchen, auf einer einigermaßen einheitlichen Grundlage erfolgen muss, wenn die Beförderung obligatorisch oder zulässig ist“. Dies bedeutet nicht, dass der öffentliche Schulbezirk verpflichtet ist, den Privatschüler zu befördern, auch wenn der öffentliche Schüler befördert wird. Der Schulbezirk ist berechtigt, die Eltern und Erziehungsberechtigten von Privatschülern mit der Beförderung zu beauftragen.
MPS Policy No. 4.04
MPS macht von der „städtischen Option“ Gebrauch und bietet die Beförderung zu Schulen im Umkreis von Milwaukee an. Es gibt zwei Arten von öffentlichen Schulen im MPS-System: (1) stadtweite Schulen, die spezielle Kurse anbieten, wie z. B. Sprachimmersionsklassen oder International Baccalaureate-Programme, und an denen Schüler aus dem gesamten Gebiet von Milwaukee teilnehmen; und (2) Schulen im Einzugsgebiet, die in der Regel keine derartigen Programme anbieten und nur Schüler aus einem bestimmten Stadtviertel aufnehmen. Die MPS weist gelegentlich bestimmte Schüler auf Schulen außerhalb ihres Wohnviertels zu, was die Schule zu einer „Schule ohne Anwesenheitsbereich“ macht. Die andere Partei in diesem Rechtsstreit, die St. Joan Antida High School, Inc. („St. Joan“), ist eine Privatschule in Milwaukee. St. Joan hat technisch gesehen ein Einzugsgebiet, aber im Gegensatz zu öffentlichen Schulen mit Einzugsgebiet ist das Einzugsgebiet von St. Joan die gesamte Stadt Milwaukee.
MPS-Richtlinie 4.04 regelt die Beförderung zu diesen Schulen. Zwei Teile dieser Richtlinie wurden von St. Joan angefochten. Die erste Anfechtung betrifft die Art und Weise, wie die MPS entscheidet, welche Schüler für den Bustransport in Frage kommen. High-School-Schüler erhalten im Allgemeinen nur dann eine kostenlose Beförderung, wenn sie mindestens zwei Meilen von ihrer Schule entfernt wohnen und „mehr als eine Meile zu Fuß von öffentlichen Verkehrsmitteln entfernt sind“. Ein High-School-Schüler der MPS, der entweder eine Schule in der Stadt oder eine Schule außerhalb des Schulbezirks besucht, die mehr als zwei Meilen von seinem Wohnort entfernt ist, hat jedoch Anspruch auf kostenlose Beförderung, unabhängig von der Nähe zu öffentlichen Verkehrsmitteln; Schüler von Privatschulen haben keinen Anspruch auf eine solche Beförderung. Die zweite Anfechtung bezieht sich auf die Anforderung der MPS, dass Privatschulen ihre Teilnehmerlisten bis zum 1. Juli einreichen müssen, während für öffentliche Schulen keine Frist für die Einreichung der Listen gilt.
St. Joan’s Challenge
Im Jahr 2016 beantragte St. Joan bei der MPS die Schülerbeförderung für das Schuljahr 2016-17. St. Joan reichte am 14. Mai 2016 einen ersten Dienstplan mit 62 Schülern ein und aktualisierte die Liste am 29. September 2016 um sechs weitere Namen. Die MPS weigerte sich, einen der 68 Schüler mit dem Bus zu befördern, mit dem Argument, dass jeder von ihnen in einem Umkreis von einer Meile zu öffentlichen Verkehrsmitteln wohnte und die sechs später hinzugefügten Schüler erst nach dem Stichtag 1. Juli gemeldet wurden. St. Joan protestierte, übernahm aber schließlich den Transport für seine Schüler. St. Joan machte daraufhin zwei Ansprüche gegen die MPS geltend. In der ersten Klage wird behauptet, dass die Ein-Meilen-Regel und der Stichtag 1. Juli gegen die Gleichheitsklausel des vierzehnten Verfassungszusatzes verstoßen. In der zweiten Klage wird behauptet, dass diese Beschränkungen gegen das Erfordernis der angemessenen Einheitlichkeit in Wisconsin verstoßen.
Gleichheitsschutz
Das Berufungsgericht des siebten Bezirks untersuchte zunächst, ob eine „strict scrutiny“-Prüfung der MPS-Politik erforderlich ist. Das Gericht wies die Behauptung von St. Joan zurück, dass die MPS-Richtlinie 4.04 in das Recht der Eltern eingreift, die Erziehung ihrer Kinder selbst zu bestimmen, indem sie den kostenlosen Busverkehr, eine staatlich subventionierte Leistung, verweigert. Das Gericht stellte keine solche Beeinträchtigung fest und befand, dass die Rechtsprechung „nicht davor schützt, dass der Staat öffentliche Schulen mit öffentlichen Geldern begünstigt, was – im schlimmsten Fall – alles ist, was die MPS getan hat“. Das Gericht lehnte dementsprechend einen „strict scrutiny“-Ansatz zur Bewertung der Richtlinie 4.04 ab und entschied, dass der angemessene Prüfungsmaßstab darin besteht, ob die Richtlinie einem „rational basis test“ entspricht. Nach dem „rational basis“-Standard kann ein Gericht eine gesetzgeberische Klassifizierung nur dann für ungültig erklären, wenn es keine rationale Beziehung zwischen der Klassifizierung und einem legitimen staatlichen Zweck gibt.
Das Gericht stellte fest, dass die MPS ein legitimes Interesse daran hatte, die Überbelegung zu verringern und den Bildungszugang in den MPS-Schulen zu erweitern. „Mit diesen Zielen vor Augen hat die MPS den Transport zu und von den Schulen erleichtert, die ihr helfen können, beides zu erreichen. Die Erleichterung der Beförderung von Privatschülern (und Schülern aus dem Einzugsgebiet) hingegen würde den Zielen der MPS wenig nützen. Und diese Unterscheidung ist für die MPS Grund genug, die Schulen im Rahmen einer Überprüfung auf rationaler Basis unterschiedlich zu behandeln. Das Gericht stellte außerdem fest, dass Kosteneinsparungen im Zusammenhang mit den anderen Zielen der MPS eine zusätzliche rationale Grundlage darstellen. „Die MPS könnte der Meinung sein, dass Überfüllung und Zugangsbedenken es wert sind, die zusätzlichen Kosten für den Bustransport der meisten stadtweiten und nicht anwesenden Schüler auf sich zu nehmen. Es gibt keinen vergleichbaren Grund, diese Kosten für Privatschüler und Schüler aus dem Einzugsgebiet auf sich zu nehmen. Die MPS hat also eine rationale Entscheidung getroffen: mehr zu zahlen, um den Busverkehr auf Schulen auszuweiten, die die Überfüllung reduzieren und den Zugang zum Programm fördern könnten, aber nicht auf Schulen, die weniger wahrscheinlich den gleichen Nutzen bringen.“
Wisconsin’s Uniformity Requirement
St. Joan argumentierte, dass Wis. Stat. § 121.54 MPS daran hindere, sich auf die geltend gemachten rationalen Gründe zu berufen, und forderte das Gericht im Wesentlichen auf, festzustellen, dass die Richtlinie 4.04 von MPS eindeutig und drastisch gegen eine klare staatliche Rechtsvorschrift verstoße, oder dass die Gleichmäßigkeitsvorschrift des § 121.54 nicht „eindeutig“ sei, und ohne diese Eindeutigkeit „sehen wir nicht, was MPS ‚eindeutig und drastisch‘ verletzt hat.“ Die abweichende Meinung hingegen fand keine rationale Grundlage für die Politik. „Die MPS bietet die Beförderung von Schülern an öffentlichen stadtweiten High Schools an, die die Zwei-Meilen-Regel erfüllen, nicht aber die Beförderung ihrer Schüler an privaten stadtweiten High Schools. Sie hat die städtische Option zu diskriminierenden Bedingungen in Anspruch genommen, die im Gesetz ausdrücklich verboten sind.
Offene Fragen, die zu weiteren Rechtsstreitigkeiten einladen
Das Gericht lehnte es ausdrücklich ab, auf mehrere Fragen einzugehen, und forderte die Kläger auf, weitere Definitionen von den Gerichten des Bundesstaates Wisconsin zu verlangen. Erstens erkannte das Gericht an, dass die Ein-Meilen-Regel „den meisten Schülern von St. Joan den Busverkehr effektiv verweigert“. Das Gericht lehnte es jedoch ab, „für die Gerichte in Wisconsin zu entscheiden, ob dieses Ergebnis im Hinblick auf die lokale Buspolitik ‚angemessen‘ ist“. Das Gericht lehnte es auch ab, zu prüfen, ob die Ein-Meilen-Regel mit dem Wis. Stat.
Schließlich befand das Gericht eine Dienstplanfrist für verfassungsgemäß, fand aber „keine rationale Grundlage“ für die unterschiedliche Behandlung von Schülern, die kurz vor oder nach der Dienstplanfrist in den Bezirk umziehen, nur weil sie eine private oder öffentliche Schule besuchen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass eine weitere Tatsachenermittlung erforderlich ist, um festzustellen, wie die MPS den Stichtag 1. Juli durchsetzt, und verwies diese begrenzte Frage zur weiteren Verhandlung an das Gericht zurück.
Schlussfolgerung
Öffentliche Schulbezirke werden häufig wegen ihrer Beförderungspolitik oder der Anwendung dieser Politik angefochten. Das Urteil in der Rechtssache St. Joan Antida gegen MPS bestätigt die Befugnis des öffentlichen Schulbezirks, seine Politik zur Erreichung legitimer Ziele zu gestalten. St. Joan Antida v. MPS erinnert den öffentlichen Schulbezirk jedoch daran, dass Wis. Stat. § 121.54 eine angemessene Einheitlichkeit in der Behandlung von Schülern öffentlicher und privater Schulen verlangt. St. Joan Antida v. MPS ist auch ein Vorbote weiterer Rechtsstreitigkeiten über die Anforderungen an die Schülerbeförderung in Wisconsin.
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St. Joan Antida High School, Inc. v. Milwaukee Public School District, No. 18-1673, 2019 WL 1324498, – F.3d -, (7th Cir. Mar. 25, 2019).
St. Joan Antida, 2019, WL 1324498 **1, & 10 (Sykes dissent), citing Reynolds v. Nusbaum, 17 Wis. 2d 148, 164, 115 N.W.2d 761, 769-70 (Wis. 1962).
St. Joan Antida, 2019 WL 1324498, **1 & 10 (Sykes dissent), citing Wis. Const. art. I, §23.
St. Joan Antida, 2019 WL 1324498, *10 (Sykes dissent), unter Berufung auf Wis. Stat. § 121.54(2)(a), (b).
St. Joan Antida, 2019 WL 1324498, *10 (Sykes dissent), unter Berufung auf Wis. Stat. § 121.54(2)(c).
St. Joan Antida, 2019 WL 1324498, **1 & 11 (Sykes dissent), citing Wis. Stat. § 121.54(1)(c).
St. Joan Antida, 2019 WL 1324498, *11 (Sykes dissent), unter Berufung auf Cartwright v. Sharpe, 40 Wis.2d 494, 162 N.W.2d 5 (1968).
Providence Catholic School v. Bristol School District No. 1, 231 Wis. 2d 159, 605 N.W.2d 238 (Ct. App. 1999).
St. Joan Antida, 2019 WL 1324498, *1.
St. Joan Antida, 2019 WL 1324498, *1.
St. Joan Antida, 2019 WL 1324498, *4.
St. Joan Antida, 2019 WL 1324498, *6, unter Berufung auf Idaho Dep’t. of Employment v. Smith, 434 U.S. 100, 101 (1977)
St. Joan Antida, 2019 WL 1324498, *7 (Zitate ausgelassen).
St. Joan Antida, 2019 WL 1324498, *8.
St. Joan Antida, 2019 WL 1324498, *8.
St. Joan Antida, 2019 WL 1324498, *14 (Hervorhebung im Original).
St. Joan Antida, 2019 WL 1324498, *8.
St. Joan Antida, 2019 WL 1324498, **9-10.