1. Was ist der Unterschied zwischen einem DBA und einer LLC?
2. Persönlicher Haftungsschutz unter einer LLC im Vergleich zu einem DBA
3. Gebühren im Zusammenhang mit LLCs und DBAs
4. Vorteile und Nachteile eines DBA
5. Vorteile einer LLC
Was ist der Unterschied zwischen einem DBA und einer LLC?
Bei der Betrachtung des Unterschieds zwischen DBA und LLC ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder „LLC“ eine juristische Person, die von ihren Eigentümern getrennt und verschieden ist. Ein „DBA“ oder „doing business as“ ist lediglich ein Name, den die Eigentümer verwenden, um ihre Geschäfte zu führen, und hat keine rechtliche Wirkung. Es handelt sich nicht um den rechtlichen Namen des Unternehmens, sondern lediglich um den Namen, den die Eigentümer zur Identifizierung ihres Unternehmens verwenden möchten. Wenn jedoch jemand eine LLC gründet, ist der Name dieser LLC der rechtmäßige Name für das Unternehmen und muss bei allen formellen Anträgen und Formularen, wie z. B. Steuererklärungen und Geschäftslizenzen, verwendet werden.
Jeder Staat hat zwar seine eigenen Gesetze zur Gründung von LLCs, aber im Gegensatz zu den DBA-Anforderungen verlangen die Staaten nicht die Gründung eines Unternehmens. Die Geschäftsinhaber müssen entscheiden, ob die Struktur einer LLC für sie vorteilhaft ist.
Im Allgemeinen ist ein DBA weniger kostspielig in der Unterhaltung, aber eine LLC bietet bessere Vorteile und mehr Schutz. Auch die Erweiterung und der Verkauf eines Unternehmens sowie die Beschaffung von Finanzmitteln sind mit einer LLC einfacher.
Auch erhält ein Geschäftsinhaber keinen persönlichen Haftungsschutz durch ein DBA. Der Inhaber einer LLC hingegen ist haftungsrechtlich nicht mit dem Unternehmen verbunden. Er oder sie wird jedoch nicht als separates Steuersubjekt betrachtet und muss daher Steuern auf das Einkommen der LLC auf individueller Ebene zahlen.
Persönlicher Haftungsschutz unter einer LLC im Vergleich zu einem DBA
Einer der Vorteile der Gründung einer LLC ist der Schutz, den sie dem Geschäftsinhaber und seinem persönlichen Vermögen bietet. Die Mitglieder oder Eigentümer der LLC sind nicht persönlich für die Handlungen der LLC haftbar. Da es sich um eine unterscheidbare juristische Person handelt, bleibt das persönliche Vermögen der Mitglieder vom Vermögen der LLC getrennt.
Im Gegensatz zu einer LLC ist ein mit einem DBA registrierter Eigentümer nicht geschützt und kann persönlich für alle Handlungen der LLC haftbar gemacht werden. Da das DBA keine rechtlich eigenständige Einheit ist, sind die Geschäftsinhaber für alle Geschäftsentscheidungen unter dem DBA verantwortlich. Es gibt keine Unterscheidung zwischen dem persönlichen Vermögen eines Eigentümers und dem des DBA.
Gebühren im Zusammenhang mit LLCs und DBAs
Ob ein Eigentümer sich für eine LLC oder ein DBA entschieden hat, muss er oder sie Gründungskosten für die Anmeldung und regelmäßige Unterhaltskosten für die Aufrechterhaltung der LLC oder des DBA zahlen. Obwohl die Kosten von Bundesstaat zu Bundesstaat variieren, ist die Gründung eines DBA deutlich billiger als die Gründung einer LLC im selben Bundesstaat. Während für ein DBA alle fünf Jahre eine geringe Verlängerungsgebühr anfällt, muss für eine LLC bis zu ihrer Auflösung jedes Jahr eine Steuer von 800 Dollar gezahlt werden.
Vor- und Nachteile eines DBA
Ein DBA ist vorteilhaft, wenn der Geschäftsinhaber keine formelle, separate juristische Person gründen möchte. Es ist in der Regel die einfachste und kostengünstigste Möglichkeit, Geschäfte unter einem anderen Namen zu tätigen. Mit einem DBA können viele Unternehmen unter demselben Pseudo-Namen im selben Bundesstaat tätig sein.
Vorteile einer LLC
Wenn ein Geschäftsinhaber einen Haftungsschutz für sein Privatvermögen wünscht, ist eine LLC eine gute Wahl. Sie gibt dem Inhaber auch eine gewisse Flexibilität bei der Wahl der Besteuerung. Der Geschäftsinhaber hat auch Anspruch auf Markenschutz, der ihm die ausschließlichen Rechte an seinem Markennamen in diesem Staat verleiht. Außerdem muss eine LLC im Gegensatz zu einer Aktiengesellschaft keine umfangreichen Unterlagen einreichen, wie z. B.:
- Versammlungsprotokolle
- Nachtragsanträge
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