Trauerurlaub

Grundregeln

  • Arbeitnehmer haben Anspruch auf Trauerurlaub, wenn sie mindestens 90 Tage beim selben Arbeitgeber beschäftigt waren.
  • Arbeitnehmer haben Anspruch auf 3 Tage Trauerurlaub pro Jahr, nicht pro Trauerfall.
  • Berechtigte Arbeitnehmer können sich von der Arbeit freistellen lassen, ohne ihren Arbeitsplatz zu verlieren.
  • Arbeitgeber müssen berechtigten Arbeitnehmern Trauerurlaub gewähren und ihnen denselben oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückgeben, wenn der Arbeitnehmer an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt.
  • Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, während des Urlaubs Löhne oder Sozialleistungen zu zahlen, es sei denn, dies ist in einem Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt.
  • Arbeitnehmer, die sich im Trauerurlaub befinden, gelten bei der Berechnung der Dienstjahre als ununterbrochen beschäftigt.

Anspruchsberechtigung

Angestellte haben Anspruch auf Trauerurlaub, wenn sie mindestens 90 Tage bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren.

Angestellte, die weniger als 90 Tage beschäftigt waren, können trotzdem Urlaub erhalten. Ihre Arbeitgeber sind jedoch nicht verpflichtet, ihnen Urlaub zu gewähren.

Wer gilt als Familienmitglied?

Trauerurlaub kann nach dem Tod eines unmittelbaren oder erweiterten Familienmitglieds genommen werden. Alle folgenden Personen gelten als Familienangehörige.

Familienangehörige des Arbeitnehmers:

  • Ehepartner, erwachsene, voneinander abhängige Partner oder Lebensgefährten
  • Kinder (und deren Partner/Ehepartner)
  • gegenwärtige oder ehemalige Pflegekinder (und deren Partner/Ehepartner)
  • gegenwärtige oder ehemalige Mündel
  • Eltern, Stiefeltern und/oder derzeitige oder frühere Vormünder (und deren Partner/Ehepartner)
  • Gegenwärtige oder frühere Pflegeeltern
  • Geschwister, Halbgeschwister, Stiefgeschwister (und deren Partner/Ehepartner)
  • Enkelkinder, Stiefenkel (und deren Partner/Ehepartner)
  • Großeltern, Stiefgroßeltern
  • Tanten, Onkel, Stieftanten, Stiefonkel (und deren Partner/Ehepartner)
  • Nichten, Neffen (und deren Partner/Ehepartner)
  • Personen, mit denen der Arbeitnehmer nicht verwandt ist, die er aber als nahe Verwandte betrachtet

Familienangehörige des Ehepartners, Lebenspartners oder erwachsenen abhängigen Partners des Arbeitnehmers:

  • Kinder (und deren Partner/Ehepartner)
  • Gegenwärtige oder frühere Mündel
  • Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern
  • Geschwister, Halbgeschwister, Stiefgeschwister
  • Großeltern
  • Enkelkinder
  • Tanten, Onkel
  • Nichten, Neffen

Urlaubsdauer

Ein Arbeitnehmer kann bis zu 3 Tage Trauerurlaub pro Kalenderjahr nehmen. Nicht in Anspruch genommene Urlaubstage können nicht auf ein neues Kalenderjahr übertragen werden.

Vorankündigung

Ein Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber so früh wie möglich vor Antritt des Urlaubs informieren. Ein ärztliches Attest oder andere Unterlagen sind für die Inanspruchnahme von Trauerurlaub nicht gesetzlich vorgeschrieben; Arbeitgeber können jedoch ihre eigenen Richtlinien für die Dokumentation festlegen. Vom Arbeitnehmer nicht in Anspruch genommene Urlaubstage müssen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausgezahlt werden.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ein Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer nicht kündigen oder ihn entlassen, weil er einen Trauerurlaub beantragt hat oder sich in diesem befindet. Nicht in Anspruch genommene Urlaubstage müssen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt werden.

Ein Arbeitnehmer, der der Meinung ist, dass ihm zu Unrecht gekündigt wurde, kann eine Beschwerde über die Beschäftigungsstandards einreichen.

Wie das Gesetz Anwendung findet

Teil 2, Abteilung 7.6 des Employment Standards Code legt die Regeln für den Trauerurlaub fest. Die Gesetzgebung gibt berechtigten Arbeitnehmern das Recht auf eine unbezahlte Freistellung, nach deren Ablauf sie an ihrem gleichen oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz wieder eingestellt werden müssen.

Haftungsausschluss: Im Falle einer Diskrepanz zwischen diesen Informationen und der Alberta Employment Standards-Gesetzgebung gilt die Gesetzgebung als korrekt.

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